F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Das Obergericht ist nach Art. 192 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) i.V.m. Art. 28 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) zur Beurteilung der Beschwerden gegen Berichtigungsentscheide oder ihre Ablehnung zuständig. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren einzelzeichnungsberechtigtes