der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an den Beschwerdeführer über seinen Anwalt, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und nach Rechtskraft an das Finanzamt. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. W. Kobler lic. iur. M. Giger versandt am: 7. April 2020 Seite 10