Seite 8 b) Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich die Bemessung der Entschädigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 23 ff. der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 184 zu Art. 161 ATSG). In seiner Kostennote weist RA AA.