Beziehungsweise stellte das Grundgeschäft für die Abtretung der (bedingten) Forderung gegenüber der Assekuranz einen Schenkungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Sohn dar. Die betreffende rechtliche Qualifikation wird aufgrund bestimmter Formulierungen in Ziffer 4 des Vertrags gleich mehrfach bestätigt („Der Verkäufer schenkt hiermit“; „Versicherungsleistung der Assekuranz […], die beim Wiederaufbau ausbezahlt und unentgeltlich an den Käufer abgetreten wird…“; „Bei einer Veräusserung […] ist ein Anteil von Fr. 280‘000.-- […] als Rückschenkung auszubezahlen“).