___ gescheitert, hätte dem Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit offen gestanden, jenes an irgendeinen Drittkäufer zu verkaufen. Dass sich diesbezüglich keine Interessenten gefunden hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und es erscheint dies auch nicht wahrscheinlich – nur schon mit Blick darauf, dass das Gesetz hierfür eine Frist von drei Jahren ab dem Schadendatum zur Verfügung stellt (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1995 über die Gebäude- und Grundstückversicherung; Assekuranzgesetz; bGS 862.1).