Denn selbst wenn von dieser Annahme ausgegangen würde, standen dem Beschwerdeführer Mittel und Wege offen, um gleichwohl in den Genuss der Assekuranz-Entschädigung zu kommen, und zwar eben indem er die Liegenschaft verkaufte und sich dabei für die Abtretung des Anspruchs gegenüber der Assekuranz voll entschädigen liess. Aus EL-rechtlicher Sicht wäre der Beschwerdeführer demgemäss gehalten gewesen, im Rahmen des Grundstücksverkaufs an seinen Sohn D._______ ein entsprechendes Entgelt für die zedierte Versicherungsleistung zu verlangen.