Mit anderen Worten hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (BGE 140 V 267 E. 5.2.1; BRUNNER/VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, N. 63 zu Art. 21). In diesem Sinne stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Realisierung des Anspruchs gegenüber der Assekuranz AR zu erwirken und so den ihm durch den Brand im November 2002 entstandenen Schaden zu beseitigen. Dies muss klar verneint werden. Zwar bringt der Be-