3.3 a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Vertrags vom 11. Mai 2004 habe die Versicherungssumme gar nicht „verschenkt“ werden können. Der Versicherungsanspruch sei nicht mit der Person des Beschwerdeführers verknüpft, sondern hänge mit dem betroffenen Objekt zusammen. Eine Abtretung des Anspruchs auf den Sohn sei gar nicht notwendig gewesen. Mit dem Verkauf des Grundstücks sei die Wiederaufbauentschädigung automatisch auf den Sohn übergegangen. Es habe gar keiner Übertragungshandlung des Beschwerdeführers bedurft.