b) Am 11. Mai 2004 schloss der Beschwerdeführer mit seinem Sohn D.______ einen „Kaufvertrag mit Schenkung“ (vgl. act. 2.2) ab, durch welchen er das fragliche Grundstück zu Alleineigentum auf den Sohn übertrug, zu einem Kaufpreis von Fr. 50‘000.--. Gleichzeitig übertrug der Beschwerdeführer in diesem Vertrag die verbleibende Entschädigung der Assekuranz AR für den Wiederaufbau des abgebrannten Wohnhauses im Betrag von Fr. 330‘000.-- an D.______. Letzterer verpflichtete sich, innerhalb von drei Jahren ab Schadendatum den Wiederaufbau des Hauses vorzunehmen.