Seite 4 V 329 und in mehreren darauffolgenden Urteilen fest, dass die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" nicht kumulativ erfüllt sein müssen; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.3; BGE 117 V 155 E. 2a; BGE 134 I 65 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 173).