Seite 7 Eigenmietwert von Fr. 1‘800.-- offensichtlich als nicht angemessen (act. 7.2). Die Bestimmung des Eigenmietwerts liegt in der Kompetenz der Vorinstanz, weshalb die Sache zur Festlegung des Eigenmietwerts an diese zurückgewiesen werden muss. 2.5 Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur Festlegung des Eigenmietwerts für die von den Beschwerdeführern benutzten Räume – mit Ausnahme der Wohnung im 1. Obergerschoss – zurückzuweisen.