748 Abs. 2 ZGB), und dass die Nichtausübung eines Wohnrechts – selbst während längerer Zeit – nicht per se zum Untergang der Dienstbarkeit führt (MICHAEL MOSER, a.a.O., N. 39 zu Art. 776 ZGB). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend auch nicht um den Fall einer – weder im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) noch im StG statuierten - Unternutzung geht (Art.