2.3 Ergänzend bleibt anzufügen, dass im vorliegenden Fall an und für sich nicht die Selbstnutzung durch die Beschwerdeführer im Vordergrund steht, sondern das Erlöschen des Wohnrechts durch Verzicht der Wohnberechtigten (vgl. Art. 776 Abs. 3 i.V.m. Art. 748 Abs. 2 ZGB), und dass die Nichtausübung eines Wohnrechts – selbst während längerer Zeit – nicht per se zum Untergang der Dienstbarkeit führt (MICHAEL MOSER, a.a.O., N. 39 zu Art. 776 ZGB).