Zumal die Benutzung von zwei Wohnungen den Wohnberechtigten nicht verwehrt ist. Auch die anderen Einrichtungsgegenstände müssen kein Indiz für eine Selbstnutzung sein und die Pflanzenhaltung kann – wie sie selbst schriftlich bestätigte – ein Hobby der mittlerweile verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers darstellen. Einen vollständigen Verzicht der Wohnrechtsinhaber auf ihr Wohnrecht würde sich auch dann nicht ergeben, wenn die Beschwerdeführer die Wohnrechtsräume mit Zustimmung der über ein ausschliessliches Wohnrecht verfügenden Eltern mitbenutzen würden (vgl. Art. 777 Abs. 2 ZGB).