Seite 6 Mit ihrer Argumentation vermag die Vorinstanz den von ihr geforderten Vollbeweis für einen vollständigen Verzicht der Wohnrechtsinhaber auf ihr Wohnrecht nicht zu erbringen. Das Belassen der Möbel, welche unbestrittenermassen den Eltern des Beschwerdeführers gehören, spricht klar für das Gegenteil, da die Verwendung der Wohnung als Stauraum für eigenes Mobiliar eine Ausübung des Wohnrechts darstellt. Zumal die Benutzung von zwei Wohnungen den Wohnberechtigten nicht verwehrt ist.