Indizien für eine Selbstnutzung seien im frisch bezogenen Bett, in den Pflanzen sowie in den anderen Einrichtungsgegenständen zu sehen (vgl. act. 7.7). Ferner sei unwahrscheinlich, dass die Eltern das Wohnrecht noch selbst auszuüben gedenken und beim Schreiben der Mutter sel. des Beschwerdeführers, wonach sie die Blumen selber pflege und giesse, handle es sich wohl um eine Gefälligkeitsbestätigung (vgl. act. 2.4).