Seite 5 Aus den Akten geht hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft ist und dessen Eltern ein Wohnrecht an den Wohnräumen im 1. Obergeschoss haben. Rechtsprechungsgemäss ist für die Anrechnung des Eigenmietwerts unerheblich, ob die Eltern tatsächlich in der Wohnung im 1. Obergeschoss leben oder ob sie die Wohnung eher als Abstellort für Möbel und Pflanzen verwenden. Massgebend für die Anrechnung des Eigenmietwerts ist der Eigengebrauch, wobei dieser auch bestehen kann, wenn man sich nicht dauernd an einem Ort aufhält.