1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet das Anfechtungsobjekt, d.h. jener hoheitliche Akt der Vorinstanz, der angefochten und der Beschwerdeinstanz zur Überprüfung vorgelegt wird (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1244). Der Streitgegenstand bezeichnet in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege jenes Rechtsverhältnis, das vor der Beschwerdeinstanz umstritten ist. Der Streitgegenstand wird einerseits durch das Anfechtungsobjekt, anderseits durch die Parteibegehren bestimmt (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1279).