F. Mit Replik vom 19. November 2018 hielten A1___ und A2___ an ihrem Standpunkt fest. Im Übrigen stellten sie für den Fall, dass die Steuerverwaltung einen Mietertrag für die gewerblich genutzten Räume aufrechne, einen Antrag auf einen Abzug in gleicher Höhe beim selbständigen Erwerb des Ehemannes (act. 9). Die Steuerverwaltung reichte am 18. Dezember 2018 unter Festhaltung an ihren Anträgen die Duplik ein (act. 11). G. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.