E. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2018 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, zwar bestehe das Wohnrecht weiterhin, werde faktisch jedoch durch die Eltern nicht mehr ausgeübt, weshalb sich diese gegen die Versteuerung des Wohnrechts gewehrt hätten. Die vorhandenen Indizien – das frisch bezogene Bett, die Pflanzen sowie die anderen Einrichtungsgegenstände – sprächen dafür, dass A1___ und A2___ die Wohnung im 1. Obergeschoss selber nutzten, weshalb der Eigenmietwert von ihnen zu versteuern sei (act. 6).