B. A1___ und A2___ wurden am 3. November 2017 für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 27‘100 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 476‘000 veranlagt. Es wurde ihnen als Ertrag aus Liegenschaften Fr. 9‘618 zu den Einkünften hinzugerechnet (act. 7.2), wohingegen A1___ und A2___ in ihrer Steuererklärung unter diesem Titel lediglich Fr. 1‘800 deklariert hatten (7.11).