3. Kosten und Entschädigungen 3.1. Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen legt fest, dass das Obergericht für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren von bis zu Fr. 5‘000.--, bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1‘000‘000.-- von bis zu Fr. 15‘000.-- festlegt. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach den Interessen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Im vorliegenden Fall ist ein Steuerbetrag in der Höhe von rund Fr. 830.-- umstritten.