2.1.8. Insgesamt lässt sich die vom Bundesgericht zum Luzerner Steuerrecht statuierte Meinung somit auch auf den vorliegenden Fall anwenden. Mit den dort aufgeführten, vorerwähnten Argumenten ist im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin keine Mindeststeuer geschuldet. 2.2. Pflicht zur Erbringungen einer Minimalsteuer