Diese Abhängigkeit von einer Bemessungsgrundlage fehlt jedoch bei einer Mindeststeuer, weil sie in jedem Fall durch einen fixen, im Gesetz festgelegten Betrag bestimmt wird. Allein aus dem Umstand, dass im Kanton Luzern die Mindeststeuer (und mit ihr die Minimalsteuer) in einer separaten Bestimmung geregelt ist (§ 95 StG/LU), im Kanton Appenzell Ausserrhoden aber in Art. 90 StG (in Absatz 1) unter dem Titel „Steuerberechnung“ integriert ist, folgt nicht eine unterschiedliche Rechtsnatur der beiden kantonalen Mindeststeuern.