2.1.7. Weiter bringt die Vorinstanz vor, die Regelung der Mindeststeuer nach luzernischem Steuerrecht (§ 95 Abs. 3 und 4 StG/LU) und die entsprechende ausserrhodische Regelung seien deshalb nicht miteinander vergleichbar, da es sich bei Letzterer um eine rein tarifliche Bestimmung handelt, wohingegen Erstere eine aussertarifliche Norm darstelle. Werde von sekundär steuerpflichtigen juristischen Personen in Appenzell Ausserrhoden keine Mindeststeuer (Teil des Steuertarifs) mehr erhoben, so sei darin eine partielle