2.1.5. Unter der Prämisse, dass die steuerrechtlichen Normen im Kanton Appenzell Ausserrhoden gleich oder zumindest vergleichbar ausgestaltet sind, müsste unter Anwendung der obigen bundesgerichtlichen Argumentationslinie vorliegend die selbe Schlussfolgerung gezogen werden können. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Mindeststeuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden anderst ausgestaltet seien als diejenigen im Kanton Luzern. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden bestehe für juristische Personen eine Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit.