Das Bundesgericht legt zudem im Sinne einer systematischen Auslegung dar, dass aus einem solchen Normverständnis kein Konflikt mit der Doppelbesteuerungsproblematik resultiert: Unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft rein innerkantonal oder interkantonal Gewinne zu versteuern hat, ist die Mindeststeuer als „Kopfsteuer“ am Hauptsteuerdomizil geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 8.2).