Das Bundesgericht scheint die im zweiten Absatz enthaltene Beschränkung so zu verstehen, als dass diese selbst der an sich zulässigen Mindestbesteuerung vorgeht. Mit anderen Worten kommt die Mindestbesteuerung nur bei persönlicher Zugehörigkeit zur Anwendung; hier kommt die Steuerpflicht unbeschränkt zum Tragen. Eine derartige Auslegung nach dem Wortsinn der Bestimmungen erscheint vertretbar. Das Bundesgericht legt zudem im Sinne einer systematischen Auslegung dar, dass aus einem solchen Normverständnis kein Konflikt mit der Doppelbesteuerungsproblematik resultiert: