Das Bundesgericht argumentiert, dass die Regelung der Minimalsteuer gemäss § 95 Abs. 3 und 4 StG/LU im Zusammenhang mit § 66 StG/LU zu lesen sei, welcher den Randtitel „Umfang der Steuerpflicht“ trägt. § 66 StG/LU lautet folgendermassen: 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Luzern. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 65 eine Steuerpflicht im Kanton Luzern besteht.