2.1.3. Bei der in Art. 90 Abs. 1 lit. b StG/AR geregelten Mindeststeuer handelt es sich um eine Steuer, welche nicht auf Ersatzfaktoren berechnet, sondern als gesetzlich festgelegter Betrag erhoben wird, wenn die ordentliche Steuerleistung diesen Betrag unterschreitet (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 3.2.1). Diese Steuer wird im Kanton Appenzell Ausserrhoden für juristische Personen, die keine Holding- oder Verwaltungsgesellschaften sind, in Höhe von Fr. 900.-- festgesetzt, wenn die Kapitalsteuer in Höhe von 0.1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals den Betrag von Fr. 900.-- nicht erreicht.