1.1. Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes, bGS 145.31, e contrario). Nach Art. 188 Abs. 1 StG/AR kann der Einspracheentscheid der Steuerbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Es ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid vom 17. August 2018 (act. 2.2 = 9.6) nicht vor dem 18. August 2018 zugestellt wurde. Die Frist nahm somit frühestens am 19. August 2018 ihren Lauf und endete nicht vor dem 17. September 2018.