90 Abs. 1 lit. b des ausserrhodischen Steuergesetztes (StG/AR, bGS 621.11) für andere juristische Personen mindestens Fr. 900.-- betragen muss, wurde der Kapitalsteuerbetrag schlussendlich mit Fr. 900.-- veranlagt. B. Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2018 hat die A. _____ erfolglos Einsprache erhoben. Am 17. August 2018 hat sie gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2018 Beschwerde erheben lassen. Die Vorinstanz hat sich am 31. Oktober 2018 vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 12. November 2018 repliziert. Seite 2 Erwägungen 1. Formelles