Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bundesrechtlich geregelt (Art. 144 DBG), während sich die Höhe der Kosten nach dem kantonalen Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind beim Beschwerdeführer keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG e contrario). Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den bereits geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.