c. Gestützt auf diese Überlegungen ist der angefochtene Einspracheentscheid, insoweit die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 betroffen ist, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer, allenfalls nach weiteren Abklärungen, sofern solche erforderlich erscheinen, für die Steuerperiode 2012 neu veranlage. Die vom Beschwerdeführer in den Steuererklärungen deklarierten Verlustabzüge hat die Vorinstanz zwar zu Recht nicht zugelassen;