Seite 12 konsequenterweise ebenfalls kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Es dürfte sich im Resultat wohl um eine Schenkung von B1___ und B2___ an ihren Sohn handeln. Eine solche ist aber weder als Einkommen zu besteuern (Art. 24 Abs. 1 lit. a DBG) noch sieht das Bundessteuerrecht eine Schenkungssteuer vor.