a. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Veranlagung des Beschwerdeführers für die direkte Bundessteuer 2011 und 2012. Das beim Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2011 veranlagte steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer lag unterhalb des Grenzbetrags, ab welchem überhaupt eine direkte Bundessteuer erhoben wird (vgl. VI-act. 4: Steuerbetrag = Fr. 0.--). Unter diesen Umständen besteht kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers daran, dass das Obergericht die Veranlagung 2011 betreffend direkte Bundessteuer näher überprüft. Insoweit sich seine Rechtsbegehren im Resultat auf eine Aufhebung dieser Veranlagung richten, braucht darauf gar nicht eingetreten zu werden.