d. Nachdem auch im Übrigen keine Verletzung von grundlegenden Verfahrensrechten des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. dazu E. 1.3 f. vorstehend), ist weder ersichtlich, dass das Vorgehen der Vorinstanz bei der Steuerveranlagung 2011 und 2012 willkürlich noch aus anderen Gründen in formeller Hinsicht unzulässig sein soll, wie insbesondere anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Ob die Steuerveranlagungen 2011 und 2012 im Ergebnis materiell zu bestätigen sind oder nicht, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vertieft zu prüfen. Seite 8 2. Materielles