Die Steuerverwaltung beurteilt in jedem Veranlagungsverfahren die jeweils in Frage stehenden Steuerfaktoren neu und ist nicht verpflichtet, Einschätzungen und Vorgehensweisen aus früheren Veranlagungen unbedacht zu übernehmen. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Veranlagungen (hier namentlich: die Veranlagungen 2005 bis und mit 2010) entfalten daher zum vornherein keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann und muss die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung des Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen.