Mit Schreiben vom 10. September 2015 an die Vorinstanz (VI-act. 14) liess A___ schliesslich durch seinen Vertreter mitteilen, es seien noch verschiedene Fragen offen und es werde um Geduld gebeten; sobald man bereit sei, würde man sich melden, wobei unter Umständen eine nochmalige Besprechung nötig sein werde. Daraufhin gewährte die Vorinstanz erneut eine Frist bis Ende Oktober 2015 zur Einreichung eines allfälligen Einspracherückzugs (VI-act. 33 im Verfahren O2V 18 12/14). Diese Frist verstrich unbenutzt.