Dieser Vorwurf erweist sich bei einer Würdigung der vorinstanzlichen Akten klar als haltlos: Der Beschwerdeführer bzw. B1___, der bereits im Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung als Vertreter des Beschwerdeführers handelte, erhielt am 13. August 2013 die Gelegenheit einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit bei der Vorinstanz (VI-act. 31 im Verfahren O2V 18 12/14). Mit Schreiben vom 10. September 2015 an die Vorinstanz (VI-act. 14) liess A___ schliesslich durch seinen Vertreter mitteilen, es seien noch verschiedene Fragen offen und es werde um Geduld gebeten;