Seite 5 b. Der Beschwerdeführer stellte sich im Rahmen der Beschwerdeschrift und dem Plädoyer seines Vertreters anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 wiederholt auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe jedoch im Rahmen der Steuerveranlagungen 2011 und 2012 sein rechtliches Gehör verletzt. Dieser Vorwurf erweist sich bei einer Würdigung der vorinstanzlichen Akten klar als haltlos: