D. Nachdem der Beschwerdeführer die angeforderten Kostenvorschüsse von je Fr. 800.-- für die Verfahren O2V 18 16 und O2V 18 18 rechtzeitig an die Gerichtskasse geleistet hatte, wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2018 zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 beantragte sie Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.