Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 13. November 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 18 18 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: B1___ Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Beigeladene Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Gegenstand Direkte Bundessteuer 2011 und 2012 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kant. Steuer- verwaltung vom 25. März 2018 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Beschwerden A02 und A03 sind in einem Verfahren zu vereinigen. Da es sich um die gleiche Materie handelt. 2. Der Einspracheentscheid A03 der KSTV AR ist aufzuheben. Die Veranlagungen haben nach den eingereichten Steuererklärung und Beilagen zu erfolgen. (A07 bis A12) Die Veranlagungen sind an die KSTV AR zurück zu weisen mit den Auflagen: Die Sache einvernehmlich mit uns zu Besprechen und zu Regeln. Uns die Möglichkeit einzuräumen, die allenfalls notwendigen Ergänzungen vor zu nehmen. Die KSTV AR hat in guter Zusammenarbeit mit uns die Veranlagungen neu zu Erstellen. 3. Wir verlangen eine Mediation 4. Wir machen vom mündlichen Anhörungsrecht gebrauch. (Es können von uns auch weitere Personen bei gezogen werden.) 5. Fehlende Unterlagen sind uns in Kopie zu senden. Wir verlangen Akteneinsicht in alle Akten und der kostenlosen Abgabe der notwendigen Kopien. Zustellung der Akten an unsere Adresse. Die Eingaben der Gegenseite, mit Aktenverzeichnis und eingereichten Akten ist uns an unsere Adresse zuzustellen. Für unsere Antworten ist uns eine Mindestfrist von 60 Tagen zu gewähren. Fristen für Besprechungen, Ortstermine, Verhandlungen, ect., sind uns mindestens 60 Tage im Voraus bekannt zu geben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Wir werden die Kosten nach Abschluss in einer entsprechenden Rechnung stellen. Zusätzlich ist uns eine Parteientschädigung zu zusprechen. 7. Wir behalten uns die Ergänzung unserer Rechtsbegehren und Begründung vor. 8. Im Weiteren sind die beteiligen Instanzen, Mitarbeiter anzuweisen Schreiben, Unterlagen, ect, die bei einem Verfahren eingereicht werden müssen, dem Beschwerdeführer im Doppel zu zustellen. Oder dem Gericht im Doppel einzureichen. Damit für die Beschwerdeführer keine teuren zusätzlichen Kopierkosten entstehen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Seite 2 Sachverhalt A. A___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 8. Januar 2014 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2011 und 2012 veranlagt. Der Beschwerdeführer führt zusammen mit seinem Vater, B1___, einen Landwirtschaftsbetrieb in C__. In den Steuererklärungen 2011 und 2012 hatte er sowohl für das Jahr 2011 als auch das Jahr 2012 je ein Einkommen im Betrag von Fr. 12‘000.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit diesem Landwirtschaftsbetrieb deklariert. Gleichzeitig hatte er in den Steuererklärungen unter dem Titel „Betriebskosten, Aufwendungen, Erhalt. Ko“ einen Verlust aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der Höhe von je Fr. 4‘000.-- für das Jahr 2011 und Fr. 2012 angegeben und vom steuerbaren Einkommen abgezogen. Der zuständige Steuerkommissär gewährte diese vom Beschwerdeführer deklarierten Abzüge in den Steuerveranlagungen 2011 und 2012 nicht mit der Hauptbegründung, es liege bei einem Verlustausweis seit mehreren Jahren keine auf Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit vor, weshalb Verluste nicht mit dem übrigen Einkommen verrechenbar seien. B. Am 13. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Steuerveranlagungen 2011 und 2012, sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffend. Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2018 wies die Vorinstanz die Einsprachen ab. Wer die Landwirtschaft bloss hobbymässig betreibe, könne die damit verbundenen Verluste nicht abziehen. Ausserdem hätten sich bei der Prüfung der Buchhaltung des Landwirtschaftsbetriebs diverse formelle und materielle Mängel gezeigt, so dass der vom Beschwerdeführer deklarierte Verlust auch aus diesem Grund auf Fr. 0.-- zu korrigieren sei. C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 26. April 2018 (Postaufgabe) beim Obergericht eingereichte Beschwerde. Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 18 16 und O2V 18 18). Seite 3 Das vorliegende Verfahren O2V 18 18 betrifft die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2011 und 2012. D. Nachdem der Beschwerdeführer die angeforderten Kostenvorschüsse von je Fr. 800.-- für die Verfahren O2V 18 16 und O2V 18 18 rechtzeitig an die Gerichtskasse geleistet hatte, wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2018 zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 beantragte sie Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. E. Am 13. November 2018 führte die zweite Abteilung des Obergerichts, dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend, in Trogen eine mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung liess sich der Beschwerdeführer durch seinen Vater, B1___ vertreten, während die kantonale Steuerverwaltung, vertreten durch D___, teilnahm. Das Protokoll der Verhandlung wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. November 2018 zugestellt. Die Streitsache wurde direkt im Anschluss an die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien beraten und darüber entschieden. Die Beschwerden in den Verfahren O2V 18 16 und O2V 18 18 wurden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Die schriftliche Begründung des Urteils O2V 18 18 wird hiermit eröffnet. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wurde im Namen der „E___“ eingereicht. Angefochten wurden mit der von A___ und B1___ (für „Fam. B1___“) unterzeichneten und beim Obergericht eingereichten Beschwerdeschrift allerdings zwei Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung, die sich einerseits an A___ persönlich (Einspracheentscheid betreffend A___ in Sachen Steuerveranlagung 2011 und 2012) und andererseits an B1___ und B2___ persönlich (Einspracheentscheid betreffend B1___ und B2___ in Sachen Steuerveranlagung 2011 und 2012) richten. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob der „E___“ überhaupt eine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung, auf welche sich die Beschwerdeschrift Seite 4 inhaltlich bezieht, können offensichtlich nur von A___ einerseits bzw. B1___ und B2___ andererseits angefochten werden. Das vorliegende Verfahren betrifft den an A___ gerichteten Einspracheentscheid der Vorinstanz. Die Beschwerdeschrift wurde von A___ (mit)unterzeichnet. Dies genügt in formeller Hinsicht, um die Eingabe als Beschwerde von A___ gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid der Steuerverwaltung entgegenzunehmen. Gemäss ausdrücklicher Vollmachtserteilung in der Beschwerdeschrift hat A___ seinen Vater, B1___, gültig zum Vertreter im Steuerverfahren bestellt. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung von A___ als auch hinsichtlich der übrigen Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 1.2 B1___ und B2___ haben gleichzeitig wie der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid der Steuerverwaltung in Sachen Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2011 und 2012 eingereicht. Der diesbezüglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellte Antrag auf Verfahrensvereinigung (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) wird abgewiesen. Im Zusammenhang mit der Beschwerde von B1___ und B2___ wurden die separaten Verfahren O2V 18 12 und O2V 18 14 eröffnet. Da Anfechtungsobjekt und Beschwerdeführer der Verfahren O2V 18 12 und 14 einerseits bzw. O2V 18 16 und 18 andererseits somit gar nicht übereinstimmen, besteht weder ein Anlass noch eine Möglichkeit, die beantragte Verfahrensvereinigung vorzunehmen. Die vier Verfahren wurden aber aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam behandelt und entschieden, womit im Resultat das Anliegen des Beschwerdeführers, möglichst effizient und sachgerecht vorzugehen, durchwegs berücksichtigt wurde. 1.3 a. Das vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Anhörungsrecht wurde ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewährt (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), wobei der Beschwerdeführer auf eine persönliche Teilnahme verzichtete. Anwesend war aber sein Vater und im vorliegenden Verfahren ernannter Vertreter. Dieser hatte anlässlich der mündlichen Verhandlung auch Gelegenheit, während der Parteivorträge Ergänzungen zur schriftlich eingereichten Beschwerdeschrift anzubringen (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren). Dem Beschwerdeführer wurde somit im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör korrekt eingeräumt. Seite 5 b. Der Beschwerdeführer stellte sich im Rahmen der Beschwerdeschrift und dem Plädoyer seines Vertreters anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 wiederholt auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe jedoch im Rahmen der Steuerveranlagungen 2011 und 2012 sein rechtliches Gehör verletzt. Dieser Vorwurf erweist sich bei einer Würdigung der vorinstanzlichen Akten klar als haltlos: Der Beschwerdeführer bzw. B1___, der bereits im Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung als Vertreter des Beschwerdeführers handelte, erhielt am 13. August 2013 die Gelegenheit einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit bei der Vorinstanz (VI-act. 31 im Verfahren O2V 18 12/14). Mit Schreiben vom 10. September 2015 an die Vorinstanz (VI-act. 14) liess A___ schliesslich durch seinen Vertreter mitteilen, es seien noch verschiedene Fragen offen und es werde um Geduld gebeten; sobald man bereit sei, würde man sich melden, wobei unter Umständen eine nochmalige Besprechung nötig sein werde. Daraufhin gewährte die Vorinstanz erneut eine Frist bis Ende Oktober 2015 zur Einreichung eines allfälligen Einspracherückzugs (VI-act. 33 im Verfahren O2V 18 12/14). Diese Frist verstrich unbenutzt. Bis zum Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. März 2018 vergingen dann nochmals fast 2½ Jahre, innert derer der Beschwerdeführer sich nicht weiter vernehmen liess. Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen weiteren Besprechungstermin vereinbaren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 1.4 Insoweit überhaupt auf die zahlreichen weiteren formellen Anträge im vorliegenden Beschwerdeverfahren (insbesondere Ziff. 3, 5 und 8 der Rechtsbegehren sowie diverse Vorbringen im Rahmen des Plädoyers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018) einzutreten ist, sind diese abzuweisen: a. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Mediation. Sollten sich Prozessparteien in gegenseitigem Einverständnis über eine Streitsache einigen, bevor das Gericht darüber entschieden hat, wäre dies dem Gericht mitzuteilen, welches hierauf das Verfahren abschreiben könnte. Im vorliegenden Fall ist es aber nicht zu einer solchen Einigung zwischen der Steuerverwaltung und dem Beschwerdeführer gekommen, weshalb weder ein Beschwerderückzug erklärt wurde noch die Vorinstanz eine Wiedererwägung pendente lite angekündigt hatte. Entsprechend war vom Obergericht im vorliegenden Fall über die Streitsache zu entscheiden, was es im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13. November 2018 gestützt auf eine eingehende Beratung tat. Seite 6 b. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter wurde im Verlauf des Schriftenwechsels Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten angeboten. Sollten dafür von der Verfahrensleitung angesetzte Fristen aus Sicht des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu knapp bemessen gewesen sein, stand es ihnen jeweils frei, rechtzeitig eine Verlängerung der ihnen konkret angesetzten Frist zu verlangen (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). c. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VRPG sind schriftliche Stellungnahmen einer Partei der Gegenpartei in einem Verfahren zur Einsichtnahme aufzulegen oder in Kopie zuzustellen, wobei das Obergericht praxisgemäss - und damit im Ergebnis dem Anliegen des Beschwerdeführers in Ziff. 8 seiner Rechtsbegehren entsprechend - letzteres macht, so auch im vorliegenden Fall (vgl. act. 8). d. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2018 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VRPG Gelegenheit, die Akten auf der Kanzlei des Obergerichts einzusehen (act. 8, act. 11). Sofern Kopien von den Akten erstellt werden sollen, regelt die Kanzleigebührenverordnung (KGV, bGS 233.21) die dafür zu erhebenden Kosten (Art. 2 Abs. 7 KGV). Es besteht keine Ausnahmevorschrift, welche im Fall des Beschwerdeführers eine kostenfreie Zustellung von Aktenkopien vorsehen würde. 1.5 a. Im angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz findet sich, bestätigt durch die Unterlagen in den vorinstanzlichen Akten der Verfahren O2V 18 12 / 14 / 16 und 18, eine Zusammenstellung der seit Jahren negativen Ergebnisse, die B1___ und A___ aus dem von ihnen gemeinsam geführten Landwirtschaftsbetrieb E___ erwirtschafteten. Aus der nachweislich ununterbrochenen, bereits seit Jahrzehnten andauernden Verlustgenerierung im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen und die vom Beschwerdeführer für die Steuerperioden 2011 und 2012 deklarierten pauschalen Verlustanteile von je Fr. 4‘000.-- - anders als in den Vorjahren - nicht zum Abzug zugelassen. b. Entgegen der anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht spielen die vorinstanzlichen Unterlagen, die sich auf vergangene Jahre beziehen, sehr wohl eine Rolle im Zusammenhang mit der Beurteilung der für eine selbständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Seite 7 Gewinnerzielungsabsicht. Eine verlässliche Beurteilung kann erst dann abschliessend vorgenommen werden, wenn Unterlagen vorliegen, die einen längeren Zeitraum betreffen. Dem Antrag, alle (früheren) Akten, die nicht die Jahre 2011 und 2012 betreffen, aus den Akten zu entfernen, kann daher zum Vornherein nicht entsprochen werden: Es ist nämlich durchaus von Interesse, ob der Beschwerdeführer auch bereits in den früheren Jahren jeweils einen Verlust aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit deklarierte oder nicht. c. Wie allerdings die kantonale Steuerverwaltung die Sachlage in den bereits rechtskräftig veranlagten, früheren Veranlagungsperioden beurteilt hat, spielt dabei, wiederum anders als der Beschwerdeführer meint, im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entscheidende Rolle: Die Steuerverwaltung beurteilt in jedem Veranlagungsverfahren die jeweils in Frage stehenden Steuerfaktoren neu und ist nicht verpflichtet, Einschätzungen und Vorgehensweisen aus früheren Veranlagungen unbedacht zu übernehmen. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Veranlagungen (hier namentlich: die Veranlagungen 2005 bis und mit 2010) entfalten daher zum vornherein keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann und muss die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung des Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_41/2016 und 2C_42/2016 vom 25. April 2017, E. 4.2, m.w.H.). Es stellt daher entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keine Verletzung von Treu und Glauben dar, wenn früher grundsätzlich zugelassene Abzüge bei einer neuen Beurteilung in der aktuell zu veranlagenden Steuerperiode mit klarer Begründung nicht mehr zugelassen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2007 vom 19. September 2007, E. 4). d. Nachdem auch im Übrigen keine Verletzung von grundlegenden Verfahrensrechten des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. dazu E. 1.3 f. vorstehend), ist weder ersichtlich, dass das Vorgehen der Vorinstanz bei der Steuerveranlagung 2011 und 2012 willkürlich noch aus anderen Gründen in formeller Hinsicht unzulässig sein soll, wie insbesondere anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Ob die Steuerveranlagungen 2011 und 2012 im Ergebnis materiell zu bestätigen sind oder nicht, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vertieft zu prüfen. Seite 8 2. Materielles 2.1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Eine konkrete gesetzliche Definition, was genau unter selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, enthält das Bundesrecht nicht. Gemäss ständiger Rechtsprechung und Lehre fällt unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2; 2A.46/2005 vom 31. August 2005, E. 2.2.1; 2A.126/2007 vom 19. September 2007, E. 2.2; je m.w.H.). 2.2 Zur Frage, wann im Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt und deren Abgrenzung zur sog. Liebhaberei besteht eine reichhaltige Rechtsprechung. a. Von einem blossen Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit namentlich dadurch ab, dass sie immer auf Erzielung eines Einkommens ausgerichtet ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4. September 2014, E. 2, m.w.H.). Wer die Landwirtschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht hobbymässig betreibt, übt steuerrechtlich gesehen keine selbständige Erwerbstätigkeit aus und kann deshalb die damit verbundenen Verluste nicht abziehen. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es namentlich dann, wenn eine Tätigkeit ungeachtet von Verlusten, die daraus resultieren, aus blosser Liebhaberei weiter betrieben wird, was gerade im Bereich der Tierhaltung nicht selten vorkommt (Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.3; 2C_687/2007 vom 8. April 2008, E. 2.1). b. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, stellt dies ein deutliches Indiz dafür dar, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt: Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf lange Sicht ohne Erzielung eines Gewinns ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs nämlich regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. Führt er diese dennoch weiter, muss Seite 9 angenommen werden, es seien dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.3, m.w.H.). Zwar muss selbst eine mehrjährige Verlusterzielung für sich allein noch nicht zwingend auf eine Liebhaberei schliessen lassen; eine solche ist aber anzunehmen, wenn sie eine steuerpflichtige Person, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, wegen des finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des Betriebs hätte abbringen lassen. Dabei liefern auch die Verhältnisse in den Vorjahren wichtige Anhaltspunkte. Nicht allein entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss zusätzlich aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2007 vom 19. September 2007, E. 2.3, m.w.H.). Dauert eine defizitäre Situation an und wird sich auch in absehbarer Zeit kein Gewinn einstellen, ist aus diesem Grund Liebhaberei anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2A.46/2005 vom 31. August 2005, E. 3.2.3, m.w.H.). 2.3 Aus den vorinstanzlichen Akten im vorliegenden Verfahren sowie ergänzend den Unterlagen in den parallelen Verfahren O2V 18 12 und O2V 18 14 betreffend B1___ und B2___ sind die jeweils mit der Steuererklärung eingereichten Buchhaltungsunterlagen des Landwirtschaftsbetriebs, den A___ heute gemeinsam mit seinem Vater betreibt, ersichtlich. Diese Unterlagen zeigen, dass der Landwirtschaftsbetrieb seit nunmehr mindestens 20 Jahren (1993 bis 2012) ausnahmslos einen nicht unbedeutenden Verlust von durchschnittlich rund Fr. 60‘000.-- pro Steuerperiode auswies. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass der Gesamtverlust seit dem Jahr 2005 je mit einem Anteil B1___ einerseits und A___ andererseits zugerechnet wurde (wobei der weitaus grössere Verlustanteil jeweils B1___ zugeschlagen wurde, während der Beschwerdeführer offenbar einen pauschalen Verlustanteil übernahm). Der Beschwerdeführer deklarierte in seinen Steuererklärungen folgende Verlustanteile am Gesamtverlust des Landwirtschaftsbetriebs: Steuerperiode 2005 Verlustanteil A___ Fr. 10‘000.-- Steuerperiode 2006 Verlustanteil A___ Fr. 10‘000.-- Steuerperiode 2007 Verlustanteil A___ Fr. 10‘000.-- Steuerperiode 2008 Verlustanteil A___ Fr. 10‘000.-- Steuerperiode 2009 Verlustanteil A___ Fr. 4‘000.-- Steuerperiode 2010 Verlustanteil A___ Fr. 4‘000.-- Seite 10 Steuerperiode 2011 Verlustanteil A___ Fr. 4‘000.-- Steuerperiode 2012 Verlustanteil A___ Fr. 4‘000.-- Unter den gegebenen Umständen ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass im konkreten Fall im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb andere Motive als ein Erwerbszweck vorliegen. Weder B1___ noch sein Sohn A___ können ihren Lebensunterhalt aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestreiten, wenn - wie sich namentlich auch aus den zeitlich weiter zurückreichenden Akten in den Verfahren O2V 18 12 und 14 ergibt - dieser Betrieb seit mindestens 20 Jahren ausnahmslos defizitär ist. Welche Beweggründe schliesslich dazu geführt haben, dass der Betrieb trotzdem nie aufgegeben oder allenfalls mit dem Ziel, eine rentable Neuorganisation zu ermöglichen, von B1___ gänzlich an die nachfolgende Generation übergeben wurde, spielt im Zusammenhang mit dem aufgrund der gesamten Umstände zu ziehenden Schluss, dass eine Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit von B1___ und A___ nicht nachgewiesen ist, letztlich keine Rolle. Mangels anzunehmender Gewinnerzielungsabsicht kann ein Verlustabzug bei den Einkommenssteuern unter den gegebenen Umständen nicht zugelassen werden, da aus steuerlicher Sicht nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Es steht nichts entgegen, in kommenden Jahren wiederum eine Neubeurteilung zugunsten einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen, sollte sich in der Zukunft eine nachweislich renditeorientierte Bewirtschaftung einstellen und - was namentlich bei einer Unterbrechung der andauernden Verlustsituation der Fall wäre - anhand konkreter Umstände auf eine klare Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit geschlossen werden können. In einem solchen Fall wäre für die betroffenen künftigen Steuerperioden selbstverständlich wiederum eine neue Beurteilung angezeigt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4. September 2014, E. 3.6.3). An der Beurteilung der Situation für die Steuerperioden 2011 und 2012 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ändert dies jedoch nichts, zumal derzeit nicht im Geringsten absehbar ist, dass künftig mit Bezug auf die anhaltende Verlustsituation eine Wende eintreten soll. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung deklarierten Verlustabzüge von je Fr. 4‘000.-- in den Steuerperioden 2011 und 2012 zu Recht nicht zugelassen. 2.5 Was allerdings Fragen aufwirft, ist die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer sowohl in der Steuererklärung 2011 als auch 2012 deklarierten je Fr. 12‘000.-- Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (vgl. Steuererklärungen VI-act. 17 und 18; Berechnungsmitteilungen Seite 11 VI-act. 1 und 5 [je Ziff. 2.1]) gleichzeitig unbesehen bei der Steuerveranlagung übernommen wurden. Insoweit in der Beschwerdeschrift und an der mündlichen Verhandlung verlangt wurde, diese Fr. 12‘000.-- Einkommen seien aus der Veranlagung zu streichen, erscheint dieser Antrag - insoweit dieser im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überhaupt zu behandeln ist, vgl. dazu die Ausführungen unter lit. a nachfolgend - durchaus begründet: a. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Veranlagung des Beschwerdeführers für die direkte Bundessteuer 2011 und 2012. Das beim Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2011 veranlagte steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer lag unterhalb des Grenzbetrags, ab welchem überhaupt eine direkte Bundessteuer erhoben wird (vgl. VI-act. 4: Steuerbetrag = Fr. 0.--). Unter diesen Umständen besteht kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers daran, dass das Obergericht die Veranlagung 2011 betreffend direkte Bundessteuer näher überprüft. Insoweit sich seine Rechtsbegehren im Resultat auf eine Aufhebung dieser Veranlagung richten, braucht darauf gar nicht eingetreten zu werden. Anders zeigt sich die Situation dagegen in der Steuerperiode 2012, wo dem Beschwerdeführer bei den direkten Bundessteuern gestützt auf das dort veranlagte steuerbare Einkommen im Betrag von Fr. 20‘000.-- direkte Bundessteuern im Betrag von Fr. 42.20 auferlegt wurden (VI-act. 8). Die nachfolgenden Erwägungen haben somit in erster Linie Auswirkungen auf die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012, gelten aber im Prinzip genauso für die - wie erwähnt mangels faktischem Rechtsschutzinteresse gar nicht näher zu überprüfenden - Veranlagung der direkten Bundessteuer 2011, auch wenn dort im Resultat ohnehin keine Steuer erhoben worden war. b. Gemäss Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 (vgl. Protokoll, act. 13) besitzen B1___ und der Beschwerdeführer ein Betriebskonto, das auf beide Namen laute. Jeden Monat würden von diesem Betriebskonto Fr. 1‘000.-- auf das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen. b. Der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater B1___ geführte Landwirtschaftsbetrieb kann nicht bezüglich einzelner Anteile isoliert von der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers betrachtet werden. Angesichts des klaren Schlusses, dass bei der gemeinsamen landwirtschaftlichen Tätigkeit von B1___ und A___ keine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden kann, weshalb aus steuerlicher Sicht auch keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. E. 2.1 ff. vorstehend sowie die Urteile in den Verfahren O2V 18 12 und O2V 18 14), stellen die Fr. 12‘000.--, die der Beschwerdeführer gemäss Buchhaltung des Landwirtschaftsbetriebs unter dem Titel „Bezug Betriebswirtschafter“ jeweils jährlich auf sein Privatkonto ausbezahlt erhalten hat, Seite 12 konsequenterweise ebenfalls kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Es dürfte sich im Resultat wohl um eine Schenkung von B1___ und B2___ an ihren Sohn handeln. Eine solche ist aber weder als Einkommen zu besteuern (Art. 24 Abs. 1 lit. a DBG) noch sieht das Bundessteuerrecht eine Schenkungssteuer vor. c. Gestützt auf diese Überlegungen ist der angefochtene Einspracheentscheid, insoweit die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 betroffen ist, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer, allenfalls nach weiteren Abklärungen, sofern solche erforderlich erscheinen, für die Steuerperiode 2012 neu veranlage. Die vom Beschwerdeführer in den Steuererklärungen deklarierten Verlustabzüge hat die Vorinstanz zwar zu Recht nicht zugelassen; beim Beschwerdeführer ist aber folgerichtig auch kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit dem gemeinsam mit dem Vater geführten Landwirtschaftsbetrieb zu besteuern, wenn davon ausgegangen wird, es fehle bezüglich der landwirtschaftlichen Tätigkeit an einer Gewinnerzielungsabsicht. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bundesrechtlich geregelt (Art. 144 DBG), während sich die Höhe der Kosten nach dem kantonalen Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind beim Beschwerdeführer keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG e contrario). Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den bereits geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter eine konkret bezifferte und belegte Entschädigungsforderung gestellt haben und auch nicht ersichtlich wäre, dass der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren denjenigen Aufwand übersteigen würde, der jedem für die Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, sind im vorliegenden Verfahren keine Entschädigungen auszurichten. Der Vorinstanz bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 144 Abs. 3 DBG und 5 DBG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) und keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 144 Abs. 4 und 5 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über das Seite 13 Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 59, Art. 53 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird an die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen für die Direkte Bundessteuer 2012 neu veranlage. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer und seinen Vertreter, die Vorinstanz, die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 07.02.19 Seite 15