Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2013 keinen steuerbaren Reingewinn erzielt hat. Nach der vorgängig zitierten Rechtsprechung fehlte es der Beschwerdeführerin, nachdem kein Ausnahmefall vorliegt, an einem Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung der Steuerveranlagung 2013 berechtigte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Materielles Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich aus den Akten kein Hinweis ergibt, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz falsch wiedergegeben worden wäre.