1.3 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen rügen, die Aufrechnung von geldwerten Leistungen durch die Vorinstanz sei ungerechtfertigt. Der Kauf der B___s GmbH sei durch ein Darlehen Dritter finanziert worden. Es sei korrekt, dass ihr durch die Veranlagungen kein Steuernachteil entstehe, jedoch werde ein solcher auf Seiten des Gesellschafters befürchtet (act. 1 und act. 10). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei nicht beschwert, da bei den Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.00