Diese Voraussetzungen sind hier – unabhängig davon, ob überhaupt eine nicht besonders schwerwiegende oder aber eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt – ohne Weiteres gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte sich vor dem mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestatteten Obergericht äussern (vgl. Art. 56 VRPG) und eine Rückweisung wäre ein formalistischer Leerlauf. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Gehörsverletzung nennenswerte Nachteile entstanden wären. Insofern ist – wenn überhaupt eine Gehörsverletzung stattgefunden hat – von einer zulässigen Heilung des Mangels auszugehen.