Nach Art. 172 Abs. 2 StG ist die steuerpflichtige Person berechtigt, ihre Einsprache vor der Veranlagungsbehörde mündlich zu vertreten. Im Kanton Zürich existiert eine analoge Bestimmung (§ 141 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG, Ordnungsnummer 631.1), wobei sich die Einsprachebehörde einer Gehörsverweigerung schuldig macht, wenn sie über einen von der steuerpflichtigen Person gestellten Antrag auf mündliche Vertretung ihrer Einsprache hinweggeht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu § 141 StG).