B. Die A___ GmbH wurde am 23. Januar 2017 von der kantonalen Steuerverwaltung für die Staats- und Gemeindesteuern für den Zeitraum 27. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013 mit folgenden Steuerfaktoren veranlagt: steuerbarer Gewinn Fr. 0.-- und steuerbares Kapital Fr. 0.--. Der Steuerbetrag bei den Staats- und Gemeindesteuern betrug Fr. 303.35 (act. 8.1). Gemäss Berechnung zur Steuerveranlagung ergab sich ein Verlust von Fr. - 301‘113.--, wohingegen die A___ GmbH in der Steuererklärung einen Verlust von Fr. - 1‘310‘894.-- deklarierte. Die Differenz kam zustande durch zwei Aufrechnungen von geldwerten Leistungen: Fr. 487‘881.-- „Wertberichtigung Beteiligung B