Seite 12 erhoben (vgl. VI-act. 2 und 6). Es kann daher an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die in der Beschwerdeschrift und anlässlich der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente näher einzugehen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind beim Beschwerdeführer keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG e contrario). Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den bereits geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.