Die vom Beschwerdeführer in den Steuererklärungen deklarierten Verlustabzüge hat die Vorinstanz zwar zu Recht nicht zugelassen; beim Beschwerdeführer ist aber folgerichtig auch kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit dem gemeinsam mit dem Vater geführten Landwirtschaftsbetrieb zu besteuern, wenn davon ausgegangen wird, es fehle bezüglich der landwirtschaftlichen Tätigkeit an einer Gewinnerzielungsabsicht. 2.6 Bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern des Beschwerdeführers wurde weder in der Steuerperiode 2011 noch in der Steuerperiode 2012 eine Vermögenssteuer